Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gebäudeservice komplett

1. Allgemeines

1.1 Für von der UNIVERSAL Gebäudemanagement und Dienstleistungen GmbH, im folgenden“UNIVERSAL“ oder „Auftragnehmer“ genannt, übernommenen Aufträge im Rahmen von Bauleistungen sind die Verdingungsordnung für Bauleistung Teil 13 VOB sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen Rechtsgrundlage.

1.2 Für alle anderen Aufträge gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die gesetzlichen Vorschriften.

1.3 Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform, Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.

1.4  Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.

1.5 Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlage behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

1.6 Für den Auftrag notwendige behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Per Auftragnehmer hat hierzu nur die notwendigen Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

2. Preise

2.1 Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Leistungen und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.

2.2 Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder vom Auftraggeber veranlasst wurden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Hier kann der Auftraggeber ein Nachtragsangebot anfordern. Ist dies aufgrund der Notwendigkeit der unverzüglichen Ausführung nicht möglich oder wünscht der Auftraggeber dies nicht, werden die Leistungen nach Aufmass und Zeit berechnet. Der Auftragnehmer zeigt die Durchführung der Arbeiten unverzüglich dem Auftraggeber an.

2.3 Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretener Lohn- oder Materialpreiserhöhung eine Preisanpassung zu verlangen,

2.4 Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt – soweit es innerhalb von 2 Monaten nach der Verhandlungsaufforderung durch den Auftraggeber im Sinne der Ziffer 2.3 nicht zu einer Vereinbarung kommt – die Arbeit unverzüglich einzustellen und die Zahlung des vereinbarten Preises abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen.

2.5 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug auf ein vom Auftragnehmer bestimmtes Konto in Euro zu leisten.

3.2 Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde wie folgt zu leisten: -30 % Vorauszahlung nach Vertragsabschluß und Rechnungslegung über die Vorauszahlung

  • 30 % nach Beginn der Arbeiten
  • weitere Zahlung nach der tatsächlichen Leistung/des Baufortschrittes gemäß den Abschlags-rechnungen
  • Schlusszahlung nach Abnahme und Schlussrechnung

Werden die Zahlungstermine nicht eingehalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in diesem Falle den vereinbarten Preis abzüglich vom Auftragnehmer ersparter Aufwendungen zu zahlen.

3.3 Für Bauleistungen gilt darüber hinaus § 16 VOB/B. § 16 Nr. 3 {Abs. 2) VOBIB hat jedoch keine Gültigkeit.

3.4 Unsere Mitarbeiter sind nur gegen Vorlage einer Vollmacht zum Inkasso berechtigt Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

3.5 Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen in Höhe von mind.
4,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltend-machung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

3.6 Der Auftraggeber darf nur mit Ansprüchen aufrechnen, soweit diese unstreitig oder rechts-kräftig festgestellt sind.

4. Lieferzeit

4.1 Angaben von Lieferfristen sind unverbindlich. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vereinbart und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Für den Auftragnehmer sind Fristen nur verbindlich, sofern der Auftraggeber die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist und eine vereinbarte Vorauszahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist

4.2 Verzögert sich die Aufnahme. Fortführung oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich die Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz verfangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Erfüllung mit Androhung der Kündigung setzen. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehrarbeitsaufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie die Aufbewahrung und die Erhaltung der geschuldeten Leistungen machen musste.

4.3 Während der Ausführung von Leistungen ist die Aufbewahrung von Baustoffen, Materialien und Werkzeugen etc. bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen.

4.4 Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder die Ausführung zu verschieben oder den Vertrag im Einvernehmen mit dem Auftraggeber aufzulösen. Der Vertrag ist nach Möglichkeit an die veränderten Verhältnisses anzupassen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag von Soweit die Liefergegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers,

5.2 Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen öder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zzgl. 10 % Sicherheit an den Auftragnehmer.

6. Abnahme und Gefahrübergang

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung oder der Inbetriebnahme. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretene Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Leistung ist nach Fertigstellung auf Verlangen des Auftragnehmers abzunehmen. Wird keine Abnahme verlangt, gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung.

7. Haftung und Gewährleistung

7.1  Bauleistungen
Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich bei Bauleistungen nach § 13 der VOBIB. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt Für Schäden für eine vorzeitig vom Auftraggeber In Betrieb genommene Anlage haftet der Auftragnehmer nicht Darüber hinaus ist jede Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

7.2 Sonstige Werkleistungen
Für die Gewährleistung der sonstigen Werkleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

7.3 Reparaturaufträge
Für die Gewährleistung und Haftung bei Reparaturen an Gegenständen gilt folgendes:

7.3.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Mate-rial 6 Monate ab Abnahme oder Fertigstellung,

7.3.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nachbesserung dem Auftragnehmer zur Verfügung steht Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.

7.3.3 Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Auftraggebers heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen Fall der Gewährleistung. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Auftraggeber in Rechnung gestellt

7.3.4 Von Jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss und falsche Bedienung durch den Auftraggeber verursacht werden sowie Schäden bei höherer Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß oder Überbeanspruchung und Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

7.3.5 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis des Auftragneh-mers Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden.

7.3.6 Offensichtliche Mängel der Leistung des Auftragnehmers muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens 10 Werktage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme oder Inbetriebnahme dem Auftragnehmer schriftlich anzeigen. Ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.

7.3.7  Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand nur, soweit ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Falle der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet Ist dies unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Verlust Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen vorliegt.

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Berlin, der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Für Auftraggeber, die Nichtkaufleute sind, wird Berlin, der Stammsitz von UNIVERSAL, als Gerichtsstand ausschließlich und ausdrücklich für das Mahnverfahren.

In Rechtsstreitigkeiten mit natürlichen und/oder juristischen Personen, die zur Ausübung des Rechtsgeschäftes berechtigt oder zugelassen sind und ihren Firmensitz im europäischen Ausland haben, ist der Gerichtstand ebenfalls Berlin.

Kontakt

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